Kosten der Verteidigung

Rechtsanwalt Dr. Kurth wird Sie bereits im ersten Gespräch über die voraussichtlichen Kosten der Strafverteidigung informieren, damit es kein böses Erwachen gibt. Manchmal erweist sich die Sache aber erst später (etwa nach Akteneinsicht) als viel umfangreicher, als zunächst angenommen. Dann werden Sie unverzüglich über die zu erwartenden Mehrkosten in Kenntnis gesetzt. Dr. Kurth verlangt von jedem Mandanten angemessene Vorschüsse.

 

Grundsätzlich gilt auch für den Strafverteidiger das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier errechnen sich die Gebühren aber nicht nach einem Streitwert, wie etwa im Zivilrecht, sondern es fallen bestimmte Gebühren für die Tätigkeiten in verschiedenen Abschnitten des Verfahrens an. In durchschnittlich aufwendigen Fällen rechnet Herr Dr. Kurth nach dem RVG ab.

 

Ein Ladendiebstahl ist aber etwas anderes als eine Vergewaltigung. In der Mehrheit der Fälle schließt Rechtsanwalt Dr. Kurth daher mit seinen Mandanten sog. Vergütungsvereinbarungen ab. Entweder wird ein Stundenhonorar oder eine bestimmte Pauschale für das Ermittlungsverfahren und eine Hauptverhandlung vereinbart. Solche Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden. Dies verschafft Sicherheit und Klarheit über die Kosten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich grds. nach dem Umfang, der Komplexität und der Bedeutung der Strafsache.

 

Rechtsanwalt Dr. Kurth wird von potentiellen Mandanten auch immer wieder nach der Möglichkeit der Übernahme des Mandats als Pflichtverteidiger gefragt. Grundsätzlich ist das kein Problem. Es muss aber oftmals erst geklärt werden, ob es sich überhaupt um einen Fall der Pflichtverteidigung handelt. Ihnen wird ein Pflichtverteidiger nicht schon deshalb gestellt, weil Sie sich keinen Verteidiger leisten können. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum! Der Fall muss schwerwiegend (Straferwartung mind. 1 Jahr) oder so komplex sein, dass ihnen eine Verteidigung ohne Beistand nicht zumutbar ist. Nur dann ist es ein Fall der Pflichtverteidigung im Sinne des § 140 StPO.

 

Werden Sie am Ende kostenpflichtig vom Strafgericht verurteilt, werden Ihnen auch die Kosten der Pflichtverteidigung auferlegt. Der Pflichtverteidiger ist also nicht generell "umsonst". Er ist nur günstiger und der Staat tritt in Vorleistung.

 

Ein wichtiger Hinweis: Wenn Sie vom Gericht freigesprochen werden, erstattet der Staat Ihnen die Verteidigerkosten; allerdings immer nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Für darüber hinausgehende Gebühren aus Honorarvereinbarungen kommt der Staat nicht auf. Wird das Ermittlungsverfahren gegen Sie von der Staatsanwaltschaft eingestellt, gibt es hingegen keinerlei Kostenerstattung.