Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG, AMG etc.)

Rechtsanwalt Dr. Kurth hat umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, denen Verstösse gegen das Betäubungsmittelrecht vorgeworfen werden. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist zwar ein relativ übersichtliches Rechtsgebiet, seine praktische Anwendung ist aber sehr komplex. Die entscheidenden Bestimmungen finden sich im Betäubungsmittegesetz (BtMG), im Arzneimittelgesetz (AMG) und im Konsumcannabisgesetz (KCanG).

 

Strafbar ist grundsätzlich der Erwerb, der Besitz, die Einfuhr und der Handel von solchen Stoffen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz bzw. seinen Anlagen wegen ihrer entsprechenden Wirkung grundsätzlich verboten sind. Die gängigsten Drogen sind Heroin, Kokain, Amphetamin, Ecstasy, LSD und halluzinogene Pilze. Das Arzneimittelgesetz regelt den Verkehr und den Umgang von Arzneimitteln. Diese sind insbesondere von Genußmitteln zu unterscheiden, wie z.B. Tabakprodukten oder Lebensmitteln.  Das im Jahr 2024 neu eingeführte Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) hat zu einer Legaliserung beim Umgang mit Cannabis in engen Grenzen geführt. Die komplexe Neuregelung führt jedoch zu vielen rechtlichen Anwendungsproblemen. Wie immer steckt hier der Teufel im Detail jedes Einzelfalls. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist daher unerlässlich.  

 

Es kommen regelmäßig neue Designerdrogen auf den Markt, deren genaue Inhaltsstoffe nicht bekannt sind. Es werden auch in dubiosen Shops synthetische Substanzen im Internet angeboten, die als Rauschmittel mißbraucht werden. Soweit die jeweiligen Inhaltsstoffe noch nicht im BtMG als illegal deklariert wurden, kommt hier evtl. eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Betracht. Dagegen fallen andere Stoffe, die eine berauschende Wirkung entfalten können, wie etwa Klebstoffe, Reinigungsmittel oder Lachgas, nicht unter das BtMG, da sie nicht in den Anlagen explizit aufgeführt werden. Die Fälle in denen solche legalen Stoffe als Rauschmittel missbraucht würden, seien laut Gesetzgeber nicht erheblich. Das kann sich aber durch eine Neuregelung schnell ändern.

 

Die zu erwartende Strafe für ein Drogendelikt orientiert sich letztlich an der Wirkstoffmenge des aufgefundenen Betäubungsmittels. Wenn es sich nicht um verbrauchstypische Kleinstmengen handelt, erfolgt hierzu regelmäßig ein Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes. Die Rechtsprechung hat zu jedem Betäubungsmittel Grenzwerte festgelegt, wann von einer sog. nicht geringen Menge auszugehen ist. Auch nach der Teillegaliserung von Cannabis liegt der Wert für dieses Betäubungsmittel nachwievor bei 7,5g THC! Wird das Betäubungsmittel nicht sichergestellt darf das Gericht auf Grundlage der Tatumstände den Wirkstoffgehalt sogar schätzen. Das erfolgt z.B. bei großen Cannabis-Plantagen. Hier geht das Gericht je nach Umfang der aufgefundenen Utensilien (Düngemittel, Pflanzenerde etc.) von mehreren Ernten aus, was zu massiven Strafschärfungen führen kann.

 

Rechtlich schwierig ist auch die Einordnung von Teilnahmehandlungen an BtM-Delikten.

Das Bewässern und Düngen von Cannabispflanzen bei einer Plantage ist nicht nicht nur als Beihilfe zu werten, sondern macht den Gärtner zum Mittäter. Entsprechend höher wird die Strafe ausfallen. Hingegen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass der Vermieter einer Wohnung sich nicht der Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel strafbar macht, wenn er Kenntnis von der Lagerung von Drogen durch den Mieter hat und nichts dagegen unternimmt.

 

Die Höchststrafe im BtMG beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe! Die Verhängung der Höchststrafe bedarf allerdings einer eingehenden Begründung durch das Gericht. Regelmässig dürfte dies nur bei ganz erheblichen Mengen von harten Drogen in Betracht kommen. Die Zurückstellung der Vollstreckung einer aufgrund eines Drogendeliktes verhängten Freiheitsstrafe zugunsten einer Therapie ist nur möglich, wenn die Strafe nicht höher als zwei Jahre ausfällt. Wichtige Informationen zu Drogenhilfeeinrichtungen und Therapiemöglichkeiten erhalten Sie z.B. auf der Seite der Bonner Drogenhilfe.