Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG, AMG etc.)

Rechtsanwalt Dr. Kurth hat umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung von Mandanten, denen Verstöße gegen das Betäubungsmittelrecht vorgeworfen werden. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist zwar ein relativ übersichtliches Rechtsgebiet, seine praktische Anwendung ist aber sehr komplex.

 

Strafbar ist grundsätzlich der Erwerb, der Besitz, die Einfuhr und der Handel von solchen Stoffen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bzw. seinen Anlagen wegen ihrer entsprechenden Wirkung verboten sind. Die gängigsten Drogen sind Cannabis (Haschisch/Marihuana), Heroin, Kokain, Amphetamin, Ecstasy und LSD.  Immer wieder wird behauptet, der bloße Konsum von Betäubungsmitteln sei straflos. Das ist nicht ganz richtig. Nur wer an Ort und Stelle von einem anderen die Drogen zum sofortigen Konsum zur Verfügung gestellt bekommt, wird im juristischen Sinne noch nicht im Besitz gewesen sein, der immer strafbar ist.

 

Die Zahl der sog. Cannabis-Plantagen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Hier werden in der Regel Betäubungsmittel in einem Umfang angebaut, die einen Handel nahelegen. Nach dem Auffinden solcher Plantagen durch die Polizei werden die aufgefundenen Pflanzen analysiert und der Gesamtwirkstoffgehalt an THC der zu erwartenden Ernte errechnet. Das Ergebnis dieser Hochrechnung ist für die Höhe des Strafmaßes ganz entscheidend. Bei solchen Begutachtungen der Landeskriminalämter werden jedoch regelmäßig Durchschnittswerte angesetzt, die nicht den tatsächlichen Aufwuchsbedingungen entsprechen. Hier muß die Verteidigung frühzeitig auf eine relativerende Bewertung hinwirken, notfalls durch eine Neubegutachtung.    

 

Es kommen auch regelmäßig neue Designerdrogen auf den Markt, deren genaue Inhaltsstoffe nicht bekannt sind. Zuletzt wurden vermehrt synthetische Substanzen als Kräutermischungen oder Badesalze (sog. Legal Highs) im Internet angeboten, die als Rauschmittel mißbraucht werden. Soweit die jeweiligen Inhaltsstoffe noch nicht im BtMG als illegal deklariert wurden, kommt hier aber lediglich eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Betracht. Allerdings hat der EuGH hierzu inzwischen erklärt, dass solche Stoffe Genußmittel und keine Arzneimittel sind!

 

Allein die Tatsache, dass es sich bei aufgefundenen Betäubungsmitteln um bloße Rückstände handele, die nicht mehr konsumfähig wären, schließt die Anwendbarkeit des BtMG nicht aus. Dagegen fallen andere Stoffe, die eine berauschende Wirkung entfalten können, wie etwa Klebstoffe oder Reinigungsmittel, nicht unter das BtMG, da sie nicht in den Anlagen explizit aufgeführt werden. Die Fälle in denen solche legalen Stoffe als Rauschmittel mißbraucht würden, seien nicht erheblich.

 

Rechtlich schwierig ist auch die Einordnung von Teilnahmehandlungen an BtM-Delikten. Der Bundesgerichtshof hat z.B. klargestellt, daß der Vermieter einer Wohnung sich nicht der Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel strafbar macht, wenn er Kenntnis von der Lagerung von Drogen durch den Mieter hat und nichts dagegen unternimmt. Bei einem gelegentlichen Eigenkonsum von Cannabis in geringer Menge, sehen die Staatsanwaltschaften wegen der geringen Schuld des Täters nach § 31a BtMG meistens von einer Verfolgung ab. Aber auch hier steckt der Teufel in den konkreten Umständen des Einzelfalls, die eine rechtliche Beratung unerläßlich macht.

 

Wichtige Informationen zu Drogenhilfeeinrichtungen und Therapiemöglichkeiten erhalten Sie auf der Seite der Bonner Drogenhilfe.