Jugendstrafrecht (JGG)

Rechtsanwalt Dr. Kurth verfügt über jahrelange Erfahrung bei der Betreuung von Jugendstraftätern. Die Verteidigung von Jugendlichen erfordert nicht nur strafrechtliche Spezialkenntnisse sondern auch die entsprechenden sozialen Kompetenzen. Das Jugendstrafrecht wird von vielen Kanzleien "so nebenbei mitgemacht". Dabei kommen die eigentlichen Interessen der Jugendlichen und ihrer Eltern oft viel zu kurz, da es sich auch um deutlich zeitaufwendigere Mandate handelt, als die durchschnittliche Strafsache von erwachsenen Tätern. Ich nehme mir die erforderliche Zeit, um die Sache mit Ihnen ausführlich zu besprechen, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter mit der Justiz in Konflikt geraten sind.

Die Strafmündigkeit eines Täters beginnt mit der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) findet auf minderjährige Straftäter Anwendung, d.h. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren. Entscheidend ist das Alter des Beschuldigten zur Tatzeit. In der Regel kommen auch noch solche Täter in den Genuss des JGG, die bereits das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht einundzwanzig sind. Das JGG modifiziert das allgemeine Erwachsenenstrafrecht in erster Linie im Hinblick auf die Rechtsfolgen von Straftaten. Spezielle Jugendstraftaten gibt es nicht.

Das Spektrum möglicher Sanktionen reicht von einer bloßen Verwarnung, über Sozialstunden oder Arrest bis schließlich zur Verhängung einer Jugendstrafe. Geldstrafen werden ebensowenig verhängt, wie auch normalerweise davon abgesehen wird, dem verurteilten jugendlichen Täter die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Straftäter, auf die das JGG angewendet wird, haben sich vor speziellen Jugendgerichten zu verantworten. Obwohl dies seit langem eine Forderung der Anwaltschaft ist, haben Jugendliche leider nicht automatisch kraft Gesetzes Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Erwachsenen nach § 140 StPO.

Die angeblich ständig steigende Zahl von Straftaten, die von Jugendlichen begangen werden, hat in der Politik immer wieder zu Forderungen nach einer Verschärfung des JGG geführt, bis zu dem Punkt, an dem Einzelne die vollständige Abschaffung des Jugendstrafrechts propagieren. Bei diesen Vorschlägen handelt es sich um reinen Aktionismus, die jeglicher wissenschaftlichen Grundlage entbehren. Die Kriminologie hat seit langem unter Beweis gestellt, dass härtere Strafen nicht zu weniger Straftaten führen. Die Erziehungs- und Bildungsdefizite der Betroffenen, die als eine der Hauptursachen der Jugendkriminalität gelten, können unmöglich von Richtern, Staatsanwälten oder in Jugendstrafanstalten nachgeholt werden, auch wenn der sog. Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht immer im Vordergrund stehen muss.

Letztlich sind nur ein besseres Ausbildungsangebot, mehr Arbeitsplätze und spezielle sozialtherapeutische Betreuungsmöglichkeiten insbesondere bei jugendlichen Tätern mit Migrationshintergrund in der Lage, die Situation langfristig zu verbessern. Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) leistet diesbezüglich sehr wichtige Aufklärungsarbeit.